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Beginn der Gebührenflicht für Trinkwasser

16 WAgS

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Erhebungszeitraumes, frühestens jedoch
a) für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag der betriebsfertigen Herstellung des Hausanschlusses gemäß § 13 (1) Wasseranschlusssatzung folgt und
b) für die Zusatzgebühr mit dem Tag der betriebsfertigen Herstellung des Hausanschlusses gemäß § 13 (1) Wasseranschlusssatzung.

Ende der Gebührenpflicht für Trinkwasser

§16 WAgS

(2) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hausanschluss beseitigt wird.
(3) Die Gebührenpflicht für die Zusatzgebühr endet mit der Beseitigung des Hausanschlusses.
(4) Die Gebührenpflicht endet nicht bei einer zeitweiligen Absperrung des Hausanschlusses.