+49 3981 4740 oder +49 171 7412512
Trinkwasser (§ 15 WAgS):
Gebührenpflichtig ist, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit sein würde. Besteht ein Nutzungsrecht an dem Grundstück, so geht die Gebührenpflicht auf den sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks über. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über. Die etwaige persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt.